Finanzonline für Studierende – Schritt für Schritt (Österreich-Edition)
Völlig verständlich fragen sich Studierende immer wieder wie sie am besten Geld einsparen können und in welchen Bereichen sie erfolgreich sparen können.
Leider werden hierbei oft die Bereiche übersehen, die besonders naheliegend sind. Hier soll Abhilfe geschafft werden, indem ein sehr einfaches Instrument zum Steuer sparen vorgestellt wird und auch gleich die notwendigen Schritte hierfür dargestellt werden.
Dass wir in Österreich eine persönliche Steuerpflicht haben, ist im Einkommenssteuergesetz verankert. Welche Art der Steuerpflicht es gibt und vor allem wie man von dieser vielleicht sogar finanziell profitieren kann, ist hier genauer erklärt.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist man, wenn man in Österreich den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach 6 Monaten Aufenthalt ist man jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist es nicht entscheidend, welche Staatsbürgerschaft man hat oder ob man vielleicht nur zum Studieren in Österreich ist: Nach 6 Monaten werden alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst.
Es gibt auch den Begriff der beschränkten Steuerpflicht. Dies trifft dann zu, wenn etwa du in Österreich kein Wohnsitz hast, aber hier Arbeitnehmer*in bist. Es ist dann möglich, dass du Werbungskosten oder inlandsbezogene Sonderausgaben absetzt (zu den Begriffen unten), aber es wird ein Betrag von 9.000 Euro bei der Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Somit verbleibt für den beschränkt Steuerpflichtigen ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 Euro.
EU-Bürger*innen ohne Wohnsitz, aber mit Haupteinkünften (90% ihrer Einkünfte) in Österreich können auch in die unbeschränkte Steuerpflicht wechseln. Hier werden nur die österreichischen Einkommen besteuert. Absetzbeträge (Alleinverdiener- Alleinerzieher- oder Unterhaltsabsetzbetrag) und außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden. 9.000 Euro werden bei dieser Variante nicht bei der Veranlagung hinzugerechnet.
Es gibt auch eine Regelung für Grenzgänger*innen. Wenn diese ihren Wohnsitz in Österreich haben, aber in Deutschland, Italien oder Liechtenstein ihrer Arbeit nachgehen und täglich pendeln, werden sie normalerweise in Österreich besteuert.
Contents
Was ist Finanzonline?
Finanzonline ist das E-Government-Portal der Finanzverwaltung in Österreich. Es ist kostenlos und rund um die Uhr verfügbar. Ein weiterer Vorteil ist, dass man auch keine spezielle Software braucht, um dieses Service zu nutzen.
Viele Anträge, die man an das Finanzamt stellen möchte, können hier online abgewickelt werden. Am häufigsten betrifft dies wohl Steuererklärungen, die hier eingebracht werden können. Insgesamt nutzen bereits etwa fünf Millionen Menschen dieses Portal.
Nach dem Einloggen wird die Steuererklärung online ausgefüllt und dann elektronisch ausgefüllt. Im Steuerakt kann der aktuelle Bearbeitungsstatus oder die übermittelten Lohnzettel abgefragt werden. Das gesamte Steuerkonto kann hier abgefragt werden.
Über das Portal kann elektronisch zugestellt werden.
Im Vergleich zu einem klassischen Amtsgang spart man so wertvolle Zeit.
Warum Finanzonline nutzen?
Sicher ist, dass sich nicht alle von uns gerne mit steuerlichen Themen beschäftigen und hier bereits während des Jahres Belege sammeln oder Excel-Listen mit Rechnungsbeträgen abtippen.
Wenn man sich aber die Vorteile betrachtet, die eine Steuererklärung bieten kann, wird man vermutlich schnell überzeugt werden.
Zudem ist es auch so, dass man mit relativ einfachen Schritten und etwas Einlesezeit recht gute Resultate und durchaus einiges an Geld sich zurückholen kann.
Aber dem Finanzamt haben Studierende in der Regel nichts zu schenken, kommt es doch in dieser Phase des Lebens tatsächlich auf jeden Euro an.
Es ist nicht das anregendste Thema über das geschrieben wird, aber sicher ist, dass es dir einiges an Geld bringen kann.
Die wichtigste Regel vorab
Jede und jeder hat eine ganz spezielle Lebenssituation, die auch steuerlich sich immer wieder anders auswirken kann. Sei es, dass man etwa Kinder hat, verheiratet ist oder selbstständig arbeitet. All diese Faktoren können sich anders auf eine Steuererklärung auswirken und verschiedene Folgen nach sich ziehen.
Wichtig ist daher, dass du dich selbst hier gut informierst und dich in die relevanten Vorschriften einliest.
Steuertarife
Seit 2016 sind diese neu geregelt. Es gibt seitdem 6 Tarifstufen.
Tarifstufen Einkommen in Euro |
Grenzsteuersatz ab 20162) |
11.000 und darunter | 0% |
über 11.000 bis 18.000 | 25%3) |
über 18.000 bis 25.000 | 35%3) |
über 25.000 bis 31.000 | 35% |
über 31.000 bis 60.000 | 42% |
über 60.000 bis 90.000 | 48% |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50% |
über 1.000.000 | 55%4) |
Es stehen – je nach Lebenssituation – bestimmte Steuerabsetzbeträge zu.
Hier sind etwa:
- Familienbonus Plus
- Verkehrsabsetzbetrag
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Kinderabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Kindermehrbetrag
- Pendlereuro
zu nennen.
Voraussicht auf Gutschrift
Gute Chancen auf eine Rückzahlung hast du, wenn
- Während des Jahres verschieden hohe Einkünfte erhalten wurden und die*der Arbeitgeber*in keine Aufrollung der Lohnsteuer durchgeführt hat
- Wenn du nicht das ganze Jahr über beschäftigt warst (z.B. Ferialarbeit)
- Wenn ein geringes Einkommen erzielt wurde und somit SV-Rückerstattung erfolgen kann
- Wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht schon bei der Lohnverrechnung mitbedacht wurde
- Wenn Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht, aber noch nicht bei der laufenden Verrechnung beachtet wurde
- Wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorhanden sind, auf die noch nicht bei einem Freibetragsbescheid Bedacht genommen wurde.
Verpflichtende Abgabe?
Unbedingt solltest du herausfinden, ob du vielleicht sogar VERPFLICHTET bist eine Erklärung abzugeben.
Lies dich hier besonders gut ein und achte auf diese Faktoren:
- Übersteigt dein Einkommen einen bestimmten Betrag (aktuell 12.000 EURO)
UND - Wurde ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag oder erhöhter Pensionsbeitrag bei deiner aktuellen Lohnverrechnung berücksichtigt ohne dass die Voraussetzungen gegeben waren
- Sind im Kalenderjahr zumindest 2 oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen worden und wurden nicht gemeinsam versteuert
- Wurde eine Pendlerpauschale unrechtmäßigerweise oder in falschem Umfang bezogen
- Wurden unrichtige Angaben zu Steuerbefreiungen bezüglich Kinderbetreuungskosten abgegeben
- Wurde der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen.
- Gab es neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch noch andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung, aus Gewerbebetrieb) über dem Veranlagungsfreibetrag (derzeit 730 Euro)
Die Steuer wird vom gesamten Einkommen (Lohn, Gehalt,…) eines Kalenderjahrs bemessen. Alle deine Monatsgehälter (plus eventuell weitere Einkunftsarten) zusammen ergeben somit dein Jahresgehalt, von dem sich die Steuer berechnet. Die Lohnsteuer, die von deinem Gehalt abgezogen wird, ist somit ein aliquoter Anteil (1/12) der Jahressteuer. Wenn du nun nicht das gesamte Jahr tätig bist (z.B. Ferialarbeit), wird dir dennoch aliquot soviel Steuer bemessen, als wärst würdest du das ganzjährig arbeiten. Das Jahreseinkommen ist geringer und somit sinkt auch deine Steuerbelastung. Daher würde sich in diesem Fall eine Steuererklärung jedenfalls lohnen.
Die Einkommenssteuererklärung ist dagegen immer dann abzugeben, wenn man eine Aufforderung diesbezüglich vom Finanzamt erhält.
Wenn diese nicht kommt, muss man überlegen, ob das Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthält.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind normalerweise dann verpflichtet die Erklärung abzugeben, wenn
- Das Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aufweist und 11.000 Euro unterschreitet
- Das Einkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aufweist, daneben noch andere Einkünfte (von insgesamt mehr als 730 Euro enthält) und das Einkommen zudem 12.000 Euro übersteigt
- gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro ausmacht
- wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen
- Wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt werden, für welche keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.
- wenn der Einkommenssteuerpflichtige buchführend ist
Mit der Steuererklärung sind auch noch weitere Parameter dazulegen (Höhe der Einkünfte, Sonderausgaben. Außergewöhnliche Belastungen, …).
Wird die Steuererklärung in Papierform abgegeben, so hat dies bis 30.04. des Folgejahres zu erfolgen. Über Finanzonline kann diese bis 30.06. des Folgejahres eingebracht werden.
Zuständig ist hier das Wohnsitzfinanzamt.
Fristen beachten
Willst du die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig machen, so hast du dafür 5 Jahre Zeit (2020 kann z.B. Ende Dezember 2025 gestellt werden).
Musst du eine Arbeitnehmerveranlagung machen, so ist bis 30.April des Folgejahres Zeit. Gibst du sie online ab, so wird die Frist bis 30. Juni verlängert.
Das Finanzamt arbeitet die Anträge nach der Reihenfolge des Eintreffens ab.
Auf Antrag wird die Steuererklärung geprüft und eine Gutschrift auf dein Konto überwiesen.
Belege und Lohnzettel sollten gut aufgehoben werden, müssen aber nur auf Verlangen vorgezeigt werden. Direkt dem Antrag nicht beilegen. Binnen 7 Jahren kann das Finanzamt aber die Sichtung der Belege verlangen.
Nachzahlungen können z.B. dann erfolgen, wenn man mehrere Bezüge hatte, aber keine gemeinsame Versteuerung erfolgte (und jede Stelle nur die Lohnsteuer, die ihre Auszahlung betrifft, abführt). Bei der Steuererklärung wird dann nachgerechnet, so dass du fiktiv einen Gesamtbetrag als Bezug erhalten hast.
Einstieg/Anmeldung auf Finanzonline
Der Zugang zu Finanzonline ist entweder mit Zugangskennung oder mit der Bürgerkarte möglich. Bei einem Einstieg mit Zugangskennung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Soll die Bürgerkarte verwendet werden, so ist die für die Verwendung als Bürgerkarte aktivierte Chipkarte oder ein Handy mit aktivierter Signatur nötig.
1. Mittels Zugangskennung
Wir mittels Zugangskennung (nachdem diese angefordert und zugesendet wurde) eingestiegen, funktioniert dies am besten so:
- Im Feld ,,Teilnehmer-Identifikation‘‘ wird diese (steht im zugesendeten Brief) eingegeben
- Im Feld ,,Benutzer-Identifikation‘‘ wird diese (ebenso im zugesendeten Brief) eingegeben
- Im Feld ,,PIN‘‘ wird die persönliche Identifikationsnummer eingetippt
- Danach klickst du auf Login bzw. Enter
Steigst du das erste Mal auf der Seite ein, wirst du zu Beginn aufgefordert, den PIN zu ändern.
Vorgaben hierfür sind:
- 8 bis 128 Stellen
- Mindestens ein Buchstabe und eine Zahl
- Umlaute und folgende Sonderzeichen sind zulässig: !#$%*+,-./:;=?@\_()[]{}|~
Werden falsche Login-Daten in den Feldern eingegeben, so erscheint die Fehlermeldung ,,Die eingegebene Zugangskennungen sind nicht gültig‘‘. Danach sind die Felder ,,Benutzer-Identifikation‘‘ und ,,PIN‘‘ wieder neu auszufüllen. Wird 3x falsch ausgefüllt, so wird der Zugang bei FinanzOnline gesperrt.
Dann ist es möglich, dass man einen neuen PIN auf der Login-Seite unter ,,PIN vergessen/gesperrt‘‘ anfordert. Vorausgesetzt man weiß die Teilnehmer-Identifikation oder die Benutzer-Identifikation.
Die neuen Zugangsdaten werden per Post (RSa) oder per SMS (wenn die Mobilnummer in der Finanzverwaltung gespeichert ist) zugestellt.
Fällt einem weder Teilnehmer-Identifikation noch Benutzer-Identifikation mehr ein, so kann man einen neuer Start-PIN mit dem Formular FON1 anfordern. Dies ist persönlich bei einem Finanzamt oder per Fax/Post an dieses möglich.
Im Menü ADMIN kann unter PIN-Änderung danach der PIN auch jederzeit verändert werden.
2. Via Bürgerkarte
Will man mit der Bürgerkarte einsteigen, so ist dies alternativ entweder mit dem Handy (bei aktivierter Handy-Signatur) oder via Chipkarte (wenn diese als Bürgerkarte verwendet wird) möglich. Beim allerersten Einstieg ist einmalig entweder die Sozialversicherungsnummer oder die Finanz- bzw. Steuernummer einzutippen, damit die Finanz die Daten der Bürgerkarte zuordnen kann.
Insgesamt bietet die Bürgerkarte auch Vorteile, da man schnell, gratis und einfach die eigene Identität im Netz aufzeigen kann. Sie kann bei bestimmten Services wie ein Reisepass verwendet werden.
Am einfachsten ist vermutlich die Handysignatur, die von jedem empfangsbereiten Telefon kostenlos möglich ist.
Bei Bürgerkartenfunktion via Karte ist es so, dass eine A-Trust-Chipkarte vorhanden sein muss. Diese muss auch aktiviert werden und ebenso ist ein Kartenlesegerät erforderlich.
Für beide Bürgerkartenalternativen gilt, dass sie wie eine gültige Unterschrift im Internet bewertet werden.
Vorteile sind insbesondere die Kostenlosigkeit, Zeitersparnis (vor allem bei Amtswegen), hohe Sicherheit (nur das Wissen um PIN und Passwort sowie der Besitz von Karte/Handy ermöglicht den Einstieg), Datenschutz und Komfort.
Nähere Informationen zur Bürgerkarte und zur Handy-Signatur findest du unter https://www.buergerkarte.at/
Lohnsteuer‘‘ oder ,,Einkommenssteuer“?
TLDR (Too Long Didn’t Read)
Wenn du nicht selbstständig bist, sondern Arbeitnehmer, trifft ,,Lohnsteuer“ auf dich zu. Bei der Arbeitnehmerveranlagung kannst du Kosten, die dir durch berufliche Tätigkeiten entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, zurückerhalten. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und nur das Nettogehalt ausgezahlt. Gibst du nun deine Ausgaben und Einnahmen dem Finanzamt bekannt, erhältst du einen Einkommenssteuerbescheid.
Selbstständige, Unternehmer oder Vermieter klicken ,,Einkommenssteuer‘‘. Trifft das auf dich zu, ermittelst du selbst das Einkommen (Einnahmen – auch zusätzliche unselbstständige – abzüglich Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) und teilst dem Finanzamt dies mit.
Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Unterschiede gibt es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens.
Ausführlicher
Allgemein lässt sich sagen: Arbeitnehmer*innen zahlen Lohnsteuer, Selbstständige Einkommenssteuer. Bei der Unterscheidung geht es nur um die Erhebungsform, der Tarif ist im Grund gleich. Arbeitnehmer*innen haben nur weitere Absetzbeträge, Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen bei sonstigen Bezügen.
Jede*r Arbeitgeber*in zieht die Lohnsteuer ab und gibt sie bis zum 15. Des Folgemonats an das Finanzamt weiter.
Die Einkommenssteuer hingegen wird via Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Mit dieser Erklärung erhebt das Finanzamt die Steuer und gibt einen Einkommenssteuerbescheid aus. Einkünfte im Rahmen eines freien Dienstvertrags fallen unter Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit. Daher erfolgt hier normalerweise kein Lohnsteuerabzug. Die Einkünfte sind somit unter selbstständiger Arbeit bei der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Auch nichtselbstständige Einkünfte (die z.B. zusätzlich verdient werden) fließen in die Erklärung mit ein. Die Lohnsteuer, die bereits einbehalten wurde, wird so auf die Einkommenssteuer angerechnet.
Die Lohnsteuerberechnung wird so angestellt, als ob du das ganze Jahr über gleich viel Einkommen erzielt hättest. Wenn es aber tatsächlich z.B. wegen Ferialarbeit geschwankt hat, ist die Arbeitnehmerveranlagung in der Regel für den Steuerpflichtigen besonders erfreulich, weil er etwas zurückbekommt.
Lebenssituation angeben
TLDR (Too Long Didn’t Read)
Allgemeine Daten, Einkünfte (am häufigsten sind hier wohl nichtselbstständige Einkünfte), Familiensituation etc. sind anzugeben.
Ratsam ist es natürlich bereits über das Jahr hinweg Belege zu sammeln.
Hierbei lohnt es sich insbesondere immer im Auge zu haben, was Werbungskosten sind, da diese sehr oft dazu führen können, dass man einiges an Geld zurückerhält.
Ausführlicher
Folgende Angaben können hier hilfreich sein und vieles an Geld bringen:
- Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (wenn er noch nicht von der*dem Arbeitsgeber*in berücksichtigt wurde)
- Mehrkindzuschlag
- Pendlerpauschale (wenn sie noch nicht von der*dem Arbeitsgeber*in berücksichtigt wurde)
- Zusatzbeitrag in die Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
- (Pflichtversicherungsbeiträge wegen geringfügiger Beschäftigung)
- Werbungskosten (z.B. Fachliteratur, Weiterbildungskosten,…)
- (Sonderausgaben)
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Familienbonus Plus
- (Außergewöhnliche Belastungen)
Für Kinder bis 18 Jahren kann dem Famileinbeihilfeberechtigten, dessen (Ehe)partner sowie dem Unterhaltsverpflichteten der Familienbonus Plus zustehen. Dieses reduziert die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind/Jahr. Nach der Volljährigkeit des Kindes kann ein Bonus von bis zu 500 Euro abgesetzt werden, wenn weiterhin Familienbeihilfe für dieses Kind ausgezahlt wird.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Er kann sich erhöhen, wenn Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht und die Einkünfte 12.200 Euro/Jahr nicht übersteigen.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag kommt dann zum Tragen, wenn ein*e Steuerpflichtige*r mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist dann zu berücksichtigen, wenn ein* Steuerpflichtige*r mit zumindest einem Kind mehr als 6 Monate
- Verheiratet/eingetragener Partner ist und nicht dauernd getrennt lebt
- Mit einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in Lebensgemeinschaft wohnt
- Diese Person höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht.
Es ist so, dass dieser Betrag nur von einer Person geltend gemacht werden kann. Wenn du und dein Partner bei studieren und wegen der geringen Einkünfte jeweils (theoretisch) Anspruch hätten, so kann nur eine Person diesen geltend machen. Das ist die mit dem höheren Einkommen. Haben beide keinen oder den gleichen Lohn, so kann diesen die Frau beanspruchen, es sei denn, der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Alleinerzieher sind nach Definition Steuerpflichtige mit einem Kind, die mehr als 6 Monate des Jahres nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner sind und mindestens 6 Monate Familienbeihilfe beziehen.
Je nach Anzahl der Kinder ist der Betrag unterschiedlich hoch. Bei einem Kind sind es 494 Euro, bei 2 Kindern 669. Danach erhöht sich der Betrag pro Kind um 220 Euro.
Alleinverdiener oder -erzieher mit wenig Einkünften können bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einen Anspruch auf einen Kindermehrbetrag (bis zu 250 Euro) geltend machen. Dieser steht jedenfalls nicht zu, wenn sie mindestens 11 Monate Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung erhalten.
Der Unterhaltabsetzbetrag steht Unterhaltsverpflichteten zu.
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen.
Bei speziellen Situationen können hier noch weitere Ansprüche bestehen. Dies solltest du im Detail auf deine persönliche Situation hin prüfen.
Mögliche außergewöhnliche Belastungen solltest du dir ebenso auf deine individuellen Gegebenheiten hin genauer ansehen.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich bevorzugt werden. Es sind z.B. Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden an bestimmte Institutionen umfasst.
Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abrufbar.
Werbungskosten sind Kosten, die ein Arbeitnehmer für berufliche Ausgaben zu tragen hat. Es ist ein Zusammenhang mit der unselbstständigen Arbeit gegeben. Werbungskosten entstehen dem Steuerpflichtigen ohne dass er es will oder um seine Einnahmequelle zu sichern bzw. eine zu erwerben.
Die angegeben Kostenpunkte müssen durch Belege (Rechnung, Fahrtenbuch) klar ersichtlich sein. Die Belege müssen jedoch nur auf Verlagen (7 Jahre aufheben!) vorgezeigt werden und nicht direkt mit der Erklärung mitgesendet werden.
Es gibt einen Pauschalbetrag von 132 Euro/Jahr, den aktive Arbeitnehmer erhalten.
Sehr oft betrifft es Ausgaben wie z.B.:
- Arbeitsmittel und Werkzeuge
- Aus- und Fortbildung, Umschulung
- Computer
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Reisekosten
- Sprachkurse
- Studienreisen
- Handy
- und viele mehr
Hier lohnt es sich genauer nachzulesen welche Kosten man als Werbungskosten geltend machen kann.
Wird ein privates Auto für Dienstreisen benutzt, so sollte man überprüfen, ob die Voraussetzungen für Kilometergeld vorliegen.
Besonders gut solltest du nachlesen, wenn du:
- Kinder hast (manche Leistungen kannst du hier selbst mit sehr geringem Einkommen erhalten)
- Verheiratet bist
- Weitere Einkünfte (zB selbstständig, aus Vermietung,…) hast
- Sonderausgaben hast (bestimmte Renten, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge, manche Spenden…)
- Außergewöhnliche Belastungen hast (Kosten für Arzt/Krankenhausaufenthalte, Medikamente,…)
Hier kann es sein, dass du zusätzliche Formulare ausfüllen musst und dich besser einlesen musst.
Belege/Kosten zusammentragen
Natürlich kann es sein, dass die Behörde deine Unterlagen auch tatsächlich sehen möchte. Somit ist es ratsam etwa eine Liste zu führen und sämtliche Rechnungen zumindest 7 Jahre lang aufzuheben. In die Liste werden deine Kostenpunkte systematisch aufgelistet.
Eine Liste erstellen
Ist man nun dabei seine Liste aufzuschreiben, sollte man folgende Unterteilung treffen:
Arbeitsmittel
(Gegenstände, die überwiegend der Berufstätigkeit dienen) Beispiele: Computer, Werkzeuge bei Handwerker, Messer bei Köchen,… Kostet ein Arbeitsmittel mehr als 400 Euro, kann er nur über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Zudem wird beim Computer beispielsweise meist angenommen, dass er auch privaten Zwecken dient (angenommen werden 40% privat). Hier empfiehlt es sich genauer nachzulesen.
Fachliteratur
Hier werden Bücher abgesetzt, die speziell für die Berufsgruppe von Interesse sind. Allgemeine Lexika oder Tageszeitungen fallen hier z.B. nicht darunter.
Beruflich veranlasste Reisekosten
Man muss aus beruflichen Gründen eine Reise (mindestens 25km in eine Richtung) antreten. Bei Inlandsreisen hat die Dauer mehr als 3 Stunden zu betragen. Auch wenn man diese Reise nicht im Auftrag des Arbeitgebers antritt z.B. weil es eine Reise ist, die man zur Fortbildung unternimmt, kann sie absetzbar sein. Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegung, Nächtigungsaufwand) müssen von einem selbst getragen worden sein (trägt dies der Arbeitgeber, kann man es nicht geltend machen).
Fahrtkosten und Pendlerpauschale sind extra Punkte, in die man sich auch genauer einlesen sollte, wenn es einen betrifft.
Fortbildungs-Ausbildungs-Umschulungskosten
Hier kann man sämtliche Kosten zusammen in die Spalte eintragen. Bei den eigenen Aufzeichnungen können hier jedoch natürlich detailliertere Benennungen erfolgen.
Beispiele: Kursgebühren, Fortbildungsgebühren, Unibeiträge,…
Kosten für ein Studium sind als Fortbildungskosten zu werten, wenn etwa ein Zweitstudium eng verwandt mit dem Erststudium ist, wenn ein ähnlicher Beruf akademisiert wird oder eine Umschulung durch das Studium erfolgt.
Auch die mit der Bildungsmaßnahme in Zusammenhang stehenden Kosten (Fachliteratur, Fahrtkosten,…) sind abzugsfähig.
Hilfreich ist es diese Liste z.B. im Programm excel zu führen, da hier etwa Privatnutzungskosten/Abschreibung über die Abnutzung/Fahrtkosten mittels Formeln schnell eingetippt werden können.
Gewissenhaftes Ausfüllen
Sämtliche Spalten und Formulare werden nun wahrheitsgemäß ausgefüllt.
Und bei Unsicherheiten: Frage einen Steuerberater. Dies ist ganz häufig kostenlos, wenn Kooperationen mit der lokalen Hochschulvertretung abgeschlossen sind.
Die Vorberechnung
Nun kannst du mit dem Button ,,Vorberechnung“ sofort sehen, welcher Betrag dir gutgeschrieben wird (oder ob du etwas nachzahlen musst).
Kontrollieren und Abschicken
Bevor du die Daten abschickst, solltest du ganz sicher sein, dass alles korrekt und vollständig ausgefüllt ist. Kontrolliere hier genau!
Hast du nun alles nötige ausgefüllt, kannst du die Erklärung abschicken. Es wird einige Zeit dauern, bis du eine Antwort erhältst.
Das Finanzamt stellt den Bescheid auch elektronisch in deine DATABOX (auf FinanzOnline) zu. Auch via Mail wirst du oft informiert, dass du eine Nachricht via FinanzOnline erhalten hast.
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